Allgemeine Geschäftsbedingungen inkl. allgemeiner Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
der ProNoblis Services AG & Co. KG (nachfolgend ProNoblis genannt).

1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte verbindlich. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abmachungen, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen inkl. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

2. Angebot
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefer- möglichkeit freibleibend. Insbesondere bleiben der Zwischenverkauf sowie die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung immer vorbehalten. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd maßgebend zu bewerten. Das gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke.

3. Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Beschaffenheitsangaben und -garantien u. ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

4. Regress-Ausschluss-Vereinbarung
Kunden und Lieferanten akzeptieren durch Unterschrift auf unserer Dokumentenvorlage „Regress-Ausschluss-Vereinbarung“, dass die ProNoblis als Teil einer Lieferkette nicht die Funktion eines Lieferanten, sondern ausschließlich die Funktion eines Finanzierers hat. Die ProNoblis ist niemals verantwortlich für die Beschaffenheit, qualitativer und quantitativer Art, der Ware. Sofern der ProNoblis Ansprüche gegen einen Lieferanten anwachsen, werden diese durch die von allen Seiten unterschriebene Regress-Aussschluss-Vereinbarung an den Kunden abgetreten.

5. Lieferung
5.1 Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Eine Lieferung frei oder unfrei an eine Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf die vom Kunden bezeichnete Anlieferungsstelle über. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann.

5.2 Liefertermine und Lieferfristen
Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen und verweisen auf Punkt 4 „Regress-Ausschluss-Vereinbarung“ dieser AGB. Ist der Kunde uns gegenüber mit seinen Verpflichtungen im Verzug, so können wir eine fest vereinbarte Lieferfrist durch schriftliche Mitteilung in der Weise ändern, dass die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges verlängert wird.

5.3 Transport- und Bruchversicherung
Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung.

6. Mängelrügen und Mängelhaftung
Offensichtliche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Die ProNoblis erhält verpflichtend eine Kopie der Mängelrüge. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Menge oder Art der Lieferung sind offensichtliche Mängel.

7. Gewährleistung
7.1 Durch die „Regress-Ausschluss-Vereinbarung“ haben wir jede Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Zahlung
10.1 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig und innerhalb von 30, 60, 90 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum zahlbar. Unsere Kunden können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das der Rechnung angegebene Konto leisten. Dies ist auch vor Ablauf des Zahlungsziels möglich; Zielüberschreitung und vorfristige Zahlungseingänge werden taggenau verzinst. Hier liegt als Basiszinssatz der Drei-Monats-EURIBOR zu Grunde, der um die ursprünglich vereinbarte Marge erhöht wird. Sofern der Drei-Monats-EURIBOR kleiner gleich Null ist, wird er mit 0,25% gleichgesetzt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u.ä., muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen.

10. Streckengeschäft
ProNoblis Trade Finance Deals sind in der Regel Streckengeschäfte, mit vereinbarter direkter Belieferung des Endkunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Bauherren oder Endkunden auf dem Lieferschein ein.

11. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
11.1 Gerichtsstand ist Berlin. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Kunden nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

Sonstige Haftung
1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns oder der Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung beruht, oder dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. In jedem Fall haften wir nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

2. Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkthaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Höhere Gewalt Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – oder Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen weder von uns noch vom Lieferanten zu vertretenden Umstände suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

Überschreiten sich aus der höheren Gewalt ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann vom Besteller schriftlich die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung will. Erklärt der Besteller sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung, kann der Lieferant zurücktreten.

Stand: August 2022